Maßgeblich erscheint § 110a (2) SGB IV „Aufbewahrungspflicht“: "Die Behörde kann anstelle der schriftlichen Unterlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewahren [...]" wenn diese "mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich vollständig übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden und über diese Übereinstimmung ein Nachweis geführt wird [...]"
Die Aufbewahrung der Unterlagen erfolgt in der Regel mit der Absicht, dass eine Reproduktion der bildlichen Wiedergabe auch eine Beweiswirkung (z.B. im Gerichtsverfahren) erlagen soll.
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