eGovernment-Blog

Im Blog finden sich Beiträge zu Themen, wie Elektronsiche Akten (eAkte), Electronic Government (eGovernment bzw. E-Government), Elektronsiche Signatur und Data Warehouse in der öffentlichen Verwaltung.

Thomas Off IT-Management Beratung

Montag, August 08, 2005

 

eSignatur und § 3 a VwVfG bzw. § 36a SGB I

Die elektronische Kommunikation wird mit dem § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Der Gesetzgeber ermöglicht Dritten die Übermittlung von Dokumenten an die Behörde in elektronischer Form. In umgekehrter Kommunikationsrichtung wird durch § 36a Abs.2 Satz 1 SGB I grundsätzlich die elektronische Form der schriftlichen Form eines Verwaltungsaktes gleichgesetzt und dadurch die Möglichkeit geschaffen, Verwaltungsakte auch auf elektronischem Wege zu erlassen. Dies umfasst insbesondere die Mitteilung des Verwaltungsaktes auf elektronischem Wege, so dass dieser die ihm inhärente nach außen gerichtete Wirkung entfalten kann. Nach § 36a SGB I ist die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn der Gesetzgeber die Schriftform vorschreibt. Die Schriftform in der gesetzlichen Unfallversicherung ist erforderlich für die Entscheidungsfälle der sogenannten förmlichen Feststellung. Hier gilt insbesondere § 102 SGB VII in Verbindung mit § 36 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV. Näheres zum Erlass dieser Verwaltungsakte ergibt sich dann aus § 33 Abs. 3 Satz 2 SGB X, wobei die Signaturvorschriften des § 36a SGB I gelten.

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