Für zahlungsbegründende Unterlagen, rechnungslegende Belegen usw. sind für die Sozialversicherung die Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) relevant. Sie stellen Anforderungen an die elektronische Signatur. Zentral ist dabei der § 36 SRVwV "Aufbewahrung": "Schriftliche Unterlagen dürfen vor Ablauf der sie betreffenden Aufbewahrungsfrist vernichtet werden, wenn [...] Durch elektronische Signatur dessen, der die bildliche Wiedergabe erzeugt, die Übereinstimmung der bildlichen Wiedergabe mit der Unterlage bestätigt und dadurch die unbemerkte Veränderung der Unterlage ausgeschlossen ist."
Hier ist wieder der Aspekt der Personenidentiät von demjenigen der die bildliche Wiedergabe erzeugt und demjenigen der die Signatur erzeugt enthalten, den ich bereits oben bei § 110 d SGB IV „Beweiswirkung“ diskutiert habe.
Es gibt Experten-Meinungen, die darauf schließen lassen, dass die qualifizierte elektronische Signatur an fast allen Stellen im Rechnungswesen zu verwenden ist (z.B. für Feststellung: Sachliche/rechnerische Richtigkeit von Belegen nach § 9 SVRV, §§ 19, 20, 21 SRVwV, für Anordnung:/Zahlung nach § 7 SVRV, §§ 10, 11 SRVwV, für Aufbewahrung/Archivierung §§ 36, 40 SRVwV, für Übergaben nach § 5 SRVwV, für Prüfungen nach § 7 SRVwV, für Quittungen nach §§ 15,16 SRVwV und für Belege für Buchungen ohne Zahlungsvorgang nach § 18 SRVwV) relevant sind. Für automatisierte Verfahren zum Datenaustausch mit Banken ist "nur" die fortgeschrittene elektronische Signatur notwendig (vgl. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der SRVwV vom 10. Juni 2005; veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 16. Juni 2005, Jahrgang 57, S. 9087).
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