Im Blog finden sich Beiträge zu Themen, wie Elektronsiche Akten (eAkte), Electronic Government (eGovernment bzw. E-Government), Elektronsiche Signatur und Data Warehouse in der öffentlichen Verwaltung.
Am 04.Januar wurden das Signaturgesetz und die Signaturverordnung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Signaturgesetztes (1.SigÄndG) geändert. Hier finden Sie den entsprechenden Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005:
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s0002.pdf.
„Die wesentliche Änderungen sind in der Begründung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes1) (1. SigÄndG) aufgeführt:
- Änderungen des Signaturgesetzes:
- Anpassung der Definition der „fortgeschrittenen Signatur“an den EG-Richtlinientext,
- Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Erteilung eines Pseudonyms vertraglich ausgeschlossen werden kann,
- Klarstellung, dass für die Unterrichtung nach § 6 SigG die Textform ausreicht,
- Klarstellung, dass der Katalog der im Gesetz geregelten Sperrgründe vertraglich erweitert werden kann,
- Wegfall der handschriftlichen Bestätigung der Kenntnisnahme von der Belehrung nach § 6 Abs. 3 SigG,
- Anpassung der Regelung zur Aufdeckung von Pseudonymen an die Erfahrungen im Gesetzesvollzug,
- Einführung einer Verpflichtung der Hersteller von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen, die Herstellererklärung nach § 17 Abs. 4 SigG bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen.
- Änderung der Signaturverordnung:
- Die Formvorgaben für eine abweichende Vereinbarung der Übergabemodalitäten für die sichere Signaturerstellungseinheit in § 5 Abs. 2 Satz 1 Signaturverordnung (SigV) werden aufgehoben.“
(Siehe hierzu auch Deutscher Bundestag Drucksache 15/3417, 15.Wahlperiode 24. 06. 2004, Gesetzentwurf
der Bundesregierung, unter: http://dip.bundestag.de/btd/15/034/1503417.pdf)
Besonders hervorzuheben ist die durch das 1. SigÄndG geschaffene Möglichkeit, die Ausgabe von EC- und Versichertenkarten mit Signaturfunktion (z.B. durch Banken und Krankenkasse) in Deutschland zu vereinfachen, da diese die bereits zu Identifizierung erhobenen Daten unter folgenden Umständen für die Ausstellung der Zertifikate verwenden können (§ 5 Abs. 1 Satz 2: „Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat, sofern diese Daten eine zuverlässige Identifizierung des Antragstellers nach Satz 1 gewährleisten.“