eGovernment-Blog

Im Blog finden sich Beiträge zu Themen, wie Elektronsiche Akten (eAkte), Electronic Government (eGovernment bzw. E-Government), Elektronsiche Signatur und Data Warehouse in der öffentlichen Verwaltung.

Thomas Off IT-Management Beratung

Freitag, September 16, 2005

 

Elektronische Signatur auf dem eHBA greift für Betriebsärzte zu kurz

Der elektronische Heilberufeausweis (eHBA oder engl. eHPC, Electronic Health Professional Card) der im Rahmen des Projektes „Elektronische Gesundheitskarte“ (eGK) eingeführt wird, soll es zukünftig allen Angehörigen eines Heilberufs ermöglichen, auf die vom Patienten durch Eingabe einer PIN freigeschalteten sensiblen medizinischen Daten der eGK zuzugreifen. Dann stehen ihnen Notfalldaten, wie Blutgruppe, Grunderkrankungen, Allergien usw. zur Verfügung. Darüber hinaus kann auf weitere Inhalte, wie elektronische Arztbriefe, Befunde, Diagnosen und vom Patienten hinterlegte Informationen (Patientenverfügung), zugegriffen werden.

Zu diesem Zweck ist der eHBA u.a. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestattet, mit der der Inhaber nach Freischaltung durch PIN elektronische Arztbriefe, elektronische Rezepte und Befunde signieren, kann. Gleichzeitig können diese elektronischen Dokumente für den Transport zu zentralen Servern, auf denen solche Informationen abgelegt werden, die im Speicher der eGK - der voraussichtlich auf 32 oder 64 KB begrenzt ist - keinen Platz mehr finden.

Der eHBA wird in einem ersten Schritt an Ärzte und Apotheker ausgegeben. In einer weiteren Stufe ist vorgesehen auch weiteren Berufsgruppen, wie Physiotherapeuten und Hebammen hinzukommen, die dann abgestufte Zugriffsrechte haben.

Interessant ist, dass in diesem Zusammenhang auch über Varianten des eHBA nachgedacht wird, die anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur über eine fortgeschrittene elektronische Signatur verfügen und somit nicht zwingend einer Person zugeordnet werden müssen. Dadurch kann die Karte an Mitarbeiter von Krankenhausabteilungen ausgegeben werden, die dann delegationsfähige Aufgaben (z.B. Bestellungen) durchführen.

Weitere Informationen zum elektronischen Heilberufeausweis für Ärzte in Form des „Elektronischen Arztausweises“ finden Sie hier bei der Bundesärztekammer.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, die folgende Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Auf Anfrage teile das Ministerium mit, dass Betriebsärzte eine Sonderstellung einnehmen, da „sie nicht an der medizinischen Versorgung der Bevölkerung im engeren Sinne teilnehmen. Für einen Zugriff auf mittels der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherte Daten ist aber nach den gesetzlichen Vorschriften immer unabdingbare Voraussetzung, dass dies für die medizinische Versorgung der Versicherten erforderlich ist“ (Freundliche Auskunft des BMGS, Projektgruppe Telematik - Gesundheitskarte, per eMail am 01.09.2004).


Ausschnitt aus dem BMGS-Schreiben vom Sep.2004

Entwickelt man IT-Systeme, die Betriebsärzte in ihrer Arbeit unterstützen ergibt sich somit das Problem, dass der Betriebsarzt nicht auf die auf der Gesundheitskarte gespeicherten Daten zugreifen darf. In der Regel verfügt ein Betriebsarzt jedoch über einen eHBA. Denn lt. Bundesärztekammer erhalten ihn „auf Antrag alle approbierten Ärztinnen und Ärzte. Hierfür wird es in Zukunft ein spezielles Antrags- und Registrierungsverfahren geben, welches zur Zeit im Rahmen des Projekts Elektronischer Arztausweis entwickelt wird.“ Allerdings wird dieser von Betriebsärzten nicht im Geltungsbereich des SGB V, d.h. der Gesetzliche Krankenversicherung, und hier genauer des § 219a (5) SGB V eingesetzt - so auch die Auskunft des BMGS.

Die Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten, die in ihrer Praxis im Auftrag eines Betriebsarztes Untersuchungen (z.B. nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20.3 u.a.) durchführen, bleibt somit an Papier gebunden oder muss auf alternative Techniken der elektronischen Kommunikation ausweichen.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass dadurch, dass Betriebsärzte keinen Zugriff auf die eGK haben, sich für den Versicherten Nachteile ergeben. Es ergibt sich in jedem Fall eine Lücke in seiner elektronischen Krankenakte auf der Gesundheitskarte, da Befunde und Arztbriefe eines Betriebsarztes nicht auf der eGK gespeichert werden. Für die Zusammenarbeit der niedergelassenen Ärzte mit ihren Betriebsarzt-Kollegen ergeben sich Nachteile, weil hier alternative Wege der elektronischen Kommunikation aufgebaut werden müssen, da die vorhandene eGK nicht verwendet werden kann.

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