eGovernment-Blog

Im Blog finden sich Beiträge zu Themen, wie Elektronsiche Akten (eAkte), Electronic Government (eGovernment bzw. E-Government), Elektronsiche Signatur und Data Warehouse in der öffentlichen Verwaltung.

Thomas Off IT-Management Beratung

Samstag, September 03, 2005

 

eSignatur in der Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts

Mitte August wurde das Verwaltungszustellungsrecht novelliert (Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 49 ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005, unter http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s2354.pdf).

Bemerkenswert ist die Regelung des § 5 (5) VwZG: „Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Das Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.

Hier wird zum Ausdruck gebracht, dass auch ein Medienbruch zum Papier - denn nichts anderes kann hinter einem mit (eigenhändiger) Unterschrift versehenen Bekenntnis verstanden werden - akzeptiert wird. Diese Formulierung schließt meines Erachtens aufgrund der Formulierung „genügt“ nicht aus, dass der Empfänger das Empfangsbekenntnis nicht auch elektronisch, mittels qualifizierter Signatur gibt und übermittelt.

Es ist abzuwarten, wie sich dies in der Kommentierung niederschlagen wird.

Comments: Kommentar veröffentlichen

<< Home

Archives

This page is powered by Blogger. Isn't yours?

Haftungsausschluss:
Alle Ausführungen und Inhalte auf dieser Website sind gewissenhaft erarbeitet worden. Dennoch kann weder die inhaltliche Richtigkeit, noch die Übereinstimmung mit den tatsächlichen Bedürfnissen des Nutzers der hier dargestellten Ausführungen und Inhalte garantiert werden. Der Nutzer der hier dargestellten Ausführungen und Inhalte verpflichtet sich, sie vor ihrer Verwendung inhaltlich auf Richtigkeit und auf Brauchbarkeit für den konkreten Einsatzzweck zu prüfen. Es kann keine Gewährleistung für die rechtliche oder technische Wirksamkeit der Ausführungen und Inhalte übernommen werden - insbesondere können hieraus auch keine haftungsrelevanten Ansprüche hergeleitet werden.