eGovernment-Blog

Im Blog finden sich Beiträge zu Themen, wie Elektronsiche Akten (eAkte), Electronic Government (eGovernment bzw. E-Government), Elektronsiche Signatur und Data Warehouse in der öffentlichen Verwaltung.

Thomas Off IT-Management Beratung

Donnerstag, September 29, 2005

 

Kein Zugriff auf Gesundheitskarte trotz eHBA für Betriebsärzte

Tatsächlich werden Betriebsärzte zukünftig nicht auf die auf der Gesundheitskarte hinterlegten Daten zugreifen dürfen. Unter der Überschrift „Ist der Datenschutz gewährleistet?“ liest man in einer FAQ des BMSG:

„Verwendungsverbot: Nicht Zugriffsberechtigte dürfen vom Versicherten nicht verlangen, Zugriff auf die Daten der Gesundheitskarte zu erhalten; ein solches Verlangen darf mit den Versicherten auch nicht vereinbart werden; dies gilt auch für Zugriffsberechtigte, die den Zugriff zu anderen als Versorgungszwecken verlangen (Bsp.: Betriebsarzt)“
(Link: http://bmgs.bund.de/deu/txt/themen/gesundheit/faqs/index.php?#question488)

Einmal ganz abgesehen von der Brisanz, der Aussage, das Betriebsärzte Zugriff zu anderen Zwecken, als Versorgungszwecken benötigen, bedeutet die für die Anbindung von Softwareanwendungen die den Betriebsarzt bei seiner Arbeit unterstützen, das eine Integration mit der Gesundheitskarte nicht möglich ist.

Für die Kommunikation mit niedergelassenen Kollegen, für die Dokumentation der Diagnosen, für Arztbriefe und Bescheinigungen die im Rahmen der Tätigkeit des Betriebsarztes erfolgt, muss eine parallele Infrastruktur geschaffen werden. In der Praxis bedeutet dies, dass man auf das Medium Papier weiterhin angewiesen ist.

Comments:
Informationen zum Start des Pilotprojektes zur Health Professional Card für Ärzte in Sachsen finden sie z.B: auf der Website von TC Trustcenter (http://www.trustcenter.de/press/de/mitteilungen/arztausweis_news_de.htm).
 
Kommentar veröffentlichen

<< Home

Archives

This page is powered by Blogger. Isn't yours?

Haftungsausschluss:
Alle Ausführungen und Inhalte auf dieser Website sind gewissenhaft erarbeitet worden. Dennoch kann weder die inhaltliche Richtigkeit, noch die Übereinstimmung mit den tatsächlichen Bedürfnissen des Nutzers der hier dargestellten Ausführungen und Inhalte garantiert werden. Der Nutzer der hier dargestellten Ausführungen und Inhalte verpflichtet sich, sie vor ihrer Verwendung inhaltlich auf Richtigkeit und auf Brauchbarkeit für den konkreten Einsatzzweck zu prüfen. Es kann keine Gewährleistung für die rechtliche oder technische Wirksamkeit der Ausführungen und Inhalte übernommen werden - insbesondere können hieraus auch keine haftungsrelevanten Ansprüche hergeleitet werden.