Im Blog finden sich Beiträge zu Themen, wie Elektronsiche Akten (eAkte), Electronic Government (eGovernment bzw. E-Government), Elektronsiche Signatur und Data Warehouse in der öffentlichen Verwaltung.
Tatsächlich werden Betriebsärzte zukünftig nicht auf die auf der Gesundheitskarte hinterlegten Daten zugreifen dürfen. Unter der Überschrift „Ist der Datenschutz gewährleistet?“ liest man in einer FAQ des BMSG:
„Verwendungsverbot: Nicht Zugriffsberechtigte dürfen vom Versicherten nicht verlangen, Zugriff auf die Daten der Gesundheitskarte zu erhalten; ein solches Verlangen darf mit den Versicherten auch nicht vereinbart werden; dies gilt auch für Zugriffsberechtigte, die den Zugriff zu anderen als Versorgungszwecken verlangen (Bsp.: Betriebsarzt)“
(Link:
http://bmgs.bund.de/deu/txt/themen/gesundheit/faqs/index.php?#question488)
Einmal ganz abgesehen von der Brisanz, der Aussage, das Betriebsärzte Zugriff zu anderen Zwecken, als Versorgungszwecken benötigen, bedeutet die für die Anbindung von Softwareanwendungen die den Betriebsarzt bei seiner Arbeit unterstützen, das eine Integration mit der Gesundheitskarte nicht möglich ist.
Für die Kommunikation mit niedergelassenen Kollegen, für die Dokumentation der Diagnosen, für Arztbriefe und Bescheinigungen die im Rahmen der Tätigkeit des Betriebsarztes erfolgt, muss eine parallele Infrastruktur geschaffen werden. In der Praxis bedeutet dies, dass man auf das Medium Papier weiterhin angewiesen ist.